Satzung

Obst- und Gartenbauverein e.V. OTTENHAUSEN

§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein e.V. Ottenhausen, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Straubenhardt-Ottenhausen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 AO 1977 und ist selbstlos tätig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur- mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung;
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung;
  • Förderung des Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung;
  • Förderung eines wirksamen Umweltschutzes;
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

• eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten;

  • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. A.
  • die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
  • durch Abhalten von Versammlungen mit Vorträgen;
  • Durchführungen von Unterweisungen, u. a. Lehrgängen, Rundgängen etc.;
  • durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft BadenWürttemberg;
  • durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“.

Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

§3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins Enzkreis und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, angeschlossen. Die Erwerbsobstbauer werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines Mitglieds wird in einer Geschäfts- und Wahlordnung festgelegt.

Mitglieder, die dem Verein bereits 25 Jahre angehörten, werden mit Erreichung des 65. Lebensjahres beitragsfrei.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
  • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 5 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen; an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten;
  • die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß der Satzung fristgerecht abzuführen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • der Vorsitzende.

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts;
  • die Entlastung des Vorstands;
  • die Wahl des Vorstands;
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge;
  • die Genehmigung des Haushaltsplans;
  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand;
  • die Ernennung von Rechnungsprüfern;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung;
  • die Beschlussfassung über Anträge.

– Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (Die Durchführung der Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.)

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden;
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter;
  • dem Rechner (Kassier);
  • dem Schriftführer;
  • mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

§9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

§10 Vorstand im Sinne von §26 BGB

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

§11 Vorsitzender

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beizuziehen.

§12. Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vere eins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§13. Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§14. Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung, Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§15 Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsordnung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden:-

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des §7. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Straubenhardt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.